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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für KI-Lösungen, Automatisierung, Softwareentwicklung, Systemintegration und technische Betreuung durch Salitech.

Stand: 2. November 2026 · Version 1.1.4

Inhalt

  1. Geltungsbereich und Vertragspartner
  2. Angebote und Vertragsschluss
  3. Leistungsumfang und Leistungsarten
  4. Mitwirkung des Kunden
  5. Projektablauf, Termine und Leistungsänderungen
  6. Tests, Übergabe und Abnahme
  7. KI-Systeme und automatisierte Prozesse
  8. Drittdienste, Schnittstellen und Lizenzen
  9. Vergütung und Zahlungsbedingungen
  10. Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse
  11. Betrieb, Wartung und Support
  12. Datenschutz und Vertraulichkeit
  13. Mängelrechte und Haftung
  14. Laufzeit und Kündigung
  15. Vertragsende, Datenübergabe und Löschung
  16. Schlussbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen David Saliba, handelnd unter Salitech, Stennerlandstr. 4, 33397 Rietberg, Deutschland, E-Mail: info@salitech.de (nachfolgend „Salitech“), und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“) über die nachstehend beschriebenen Leistungen, sofern ihre Geltung bei Vertragsschluss vereinbart wurde.

(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.

(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Salitech ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang. Ergänzende projektbezogene Leistungs- und Servicevereinbarungen gehen diesen AGB für ihren jeweiligen Regelungsbereich vor. Für die Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten hat der vereinbarte Auftragsverarbeitungsvertrag in seinem Regelungsbereich Vorrang.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Darstellungen auf der Website, Demonstrationen und unverbindliche Beispielrechnungen sind eine allgemeine Leistungsbeschreibung und noch kein verbindliches Vertragsangebot. Maßgeblich ist das konkrete Angebot von Salitech einschließlich seiner Anlagen und einer gegebenenfalls angegebenen Annahmefrist.

(2) Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots innerhalb seiner Annahmefrist zustande. Bei ausdrücklich unverbindlichen Angeboten kommt der Vertrag durch die Auftragsbestätigung von Salitech oder den einvernehmlich vereinbarten Beginn der Leistungserbringung zustande. Die Vertragskommunikation kann in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen.

(3) Es gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung der AGB. Die Veröffentlichung einer neuen Fassung ändert bestehende Verträge nicht automatisch. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig von ihrer Form vorrangig.

§ 3 Leistungsumfang und Leistungsarten

(1) Salitech erbringt insbesondere Prozessanalyse und Beratung, Konzeption und Entwicklung von KI-Assistenten und Automatisierungen, Softwareentwicklung, Web- und Datenanalyse, Integration von Unternehmenssystemen sowie Schulung, technischen Betrieb und Betreuung. Der geschuldete Umfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und der vereinbarten Leistungsbeschreibung.

(2) Die rechtliche Einordnung richtet sich nach der tatsächlich vereinbarten Leistung. Bei der Herstellung eines bestimmten funktionsfähigen Arbeitsergebnisses gelten die werkvertraglichen Regelungen. Bei Beratung und sonstigen Tätigkeiten ohne vereinbarten konkreten Erfolg gelten die dienstvertraglichen Regelungen. Für die zeitweise Bereitstellung von Software und andere laufende Leistungen gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(3) Salitech schuldet die vereinbarten Funktionen, Qualitätsmerkmale und Leistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine bestimmte Einsparung oder ein bestimmtes Vertriebsergebnis wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Angaben in Beispielszenarien ersetzen keine vereinbarte Leistungsbeschreibung.

(4) Nicht im Leistungsumfang enthaltene Erweiterungen, zusätzliche Schnittstellen, Datenbereinigungen, Migrationen oder Schulungen bedürfen einer ergänzenden Vereinbarung. Salitech darf geeignete Erfüllungsgehilfen einsetzen und bleibt für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten verantwortlich. Datenschutzrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

§ 4 Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde stellt die für die vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen, rechtmäßig nutzbaren Daten, Testfälle, Systemzugänge und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung. Er benennt einen Ansprechpartner, der fachliche Fragen koordiniert und die vereinbarten Entscheidungen herbeiführen kann.

(2) Der Kunde informiert Salitech über den vorgesehenen Einsatzzweck, besondere Anforderungen und bekannte Einschränkungen seiner Systeme. Er sorgt in seinem Verantwortungsbereich für die erforderlichen Nutzungsrechte und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen. Salitech weist auf im Rahmen der Leistungserbringung erkennbare wesentliche Unstimmigkeiten oder Risiken hin.

(3) Beide Parteien schützen Zugangsdaten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich und räumen nur die für das Projekt benötigten Berechtigungen ein. Änderungen an angebundenen Systemen, Berechtigungen oder Abläufen, die die Lösung beeinflussen können, sind der anderen Partei rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Verzögert sich das Projekt wegen ausstehender erforderlicher Mitwirkung, informiert Salitech den Kunden über die Auswirkungen. Termine werden entsprechend der tatsächlichen Behinderung und einer angemessenen Wiederanlaufzeit angepasst. Zusätzliche Leistungen und deren Vergütung werden vor ihrer Ausführung abgestimmt; gesetzliche Ansprüche wegen unterlassener Mitwirkung bleiben unberührt.

§ 5 Projektablauf, Termine und Leistungsänderungen

(1) Projektphasen, Liefertermine und Meilensteine ergeben sich aus der Vereinbarung. Schätzungen werden als solche bezeichnet. Salitech informiert den Kunden unverzüglich, sobald wesentliche Verzögerungen erkennbar werden, und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.

(2) Wünscht eine Partei eine Änderung des vereinbarten Umfangs, stimmen die Parteien die Änderung einschließlich ihrer Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Mitwirkung vor der Umsetzung ab. Bis zu einer Einigung bleibt der bisherige Leistungsumfang maßgeblich. Die Beseitigung eines Mangels wird nicht allein durch ihre Bezeichnung als Änderungswunsch zu einer zusätzlich vergütungspflichtigen Leistung.

(3) Kann eine Partei ihre Pflichten aufgrund eines nicht von ihr zu vertretenden, auch bei angemessener Vorsorge nicht abwendbaren Ereignisses vorübergehend nicht erfüllen, informiert sie die andere Partei unverzüglich und begrenzt die Auswirkungen soweit zumutbar. Gesetzliche Leistungsbefreiungs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt. Gewöhnliche Personalengpässe oder jede beliebige Störung eines Drittanbieters gelten nicht automatisch als höhere Gewalt.

§ 6 Tests, Übergabe und Abnahme

(1) Für abnahmefähige Werkleistungen stellt Salitech das fertiggestellte Arbeitsergebnis einschließlich der vereinbarten Dokumentation zur Prüfung bereit. Die Prüfung richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang und gegebenenfalls vereinbarten Test- und Abnahmekriterien. Der Kunde beschreibt festgestellte Mängel so konkret, dass sie nachvollzogen werden können.

(2) Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die Leistung vertragsgemäß hergestellt ist. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht; die Pflicht zur Mängelbeseitigung bleibt bestehen. Teilabnahmen werden gesondert vereinbart.

(3) Für eine Abnahme durch Fristablauf gelten die Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB. Salitech setzt hierfür nach Fertigstellung eine angemessene Frist und weist auf die Rechtsfolgen hin. Ein vereinbarter Pilot- oder Testbetrieb ist für sich genommen keine Abnahme.

(4) Vor der produktiven Nutzung stimmen die Parteien die erforderlichen Zugriffe, Freigaben und betrieblichen Zuständigkeiten ab. Die Abnahme lässt gesetzliche Mängelrechte und gesondert vereinbarte laufende Leistungspflichten unberührt.

§ 7 KI-Systeme und automatisierte Prozesse

(1) KI-Systeme können abhängig von Eingaben, Datenbestand und Modell unzutreffende, unvollständige oder unterschiedliche Ergebnisse erzeugen. Dieser Umstand hebt vereinbarte Funktions- und Qualitätsanforderungen nicht auf und schließt Mängelansprüche nicht pauschal aus.

(2) Der zulässige Einsatzzweck, die angebundenen Systeme, die Berechtigungen sowie die automatisch ausführbaren und freigabepflichtigen Aktionen werden projektbezogen festgelegt. Ohne entsprechende Vereinbarung und Freigabe darf die Lösung insbesondere keine Nachrichten eigenständig versenden, rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben oder Zahlungen auslösen. Vereinbarte Freigabeschritte dürfen nicht eigenmächtig umgangen werden.

(3) Der Kunde stellt eine dem Einsatzzweck und Risiko angemessene fachliche Kontrolle bereit und prüft insbesondere rechtlich, finanziell, personell oder sicherheitsrelevante Ergebnisse vor ihrer Verwendung. Bei vereinbarten automatisierten Abläufen werden Umfang der Kontrolle, Ausnahmebehandlung und Eingriffsmöglichkeiten gesondert festgelegt. Salitech bleibt für die ordnungsgemäße Umsetzung der von ihm übernommenen Schutz- und Kontrollfunktionen verantwortlich.

(4) Der Kunde darf die Lösung nur für den vereinbarten und rechtlich zulässigen Zweck verwenden. Ein Einsatz in besonders regulierten oder sicherheitskritischen Bereichen sowie wesentliche Änderungen des Einsatzzwecks sind vorab mit Salitech abzustimmen. Gesetzliche Rollen und Pflichten, insbesondere nach der KI-Verordnung, richten sich nach den tatsächlichen Umständen; diese AGB übertragen sie nicht pauschal auf den Kunden. Jede Partei erfüllt die sie treffenden gesetzlichen Pflichten.

(5) Kundendaten, vertrauliche Inhalte und personenbezogene Daten werden von Salitech nicht ohne eine gesonderte rechtmäßige Grundlage und Vereinbarung zum Training allgemein nutzbarer KI-Modelle eingesetzt. Die Verarbeitung durch vereinbarte KI- und Cloud-Anbieter richtet sich ergänzend nach den dokumentierten Einstellungen, Vertragsbedingungen und Datenschutzvereinbarungen.

§ 8 Drittdienste, Schnittstellen und Lizenzen

(1) Die Lösung kann auf externe Software, KI-Modelle, Cloud-Dienste und Schnittstellen angewiesen sein. Die für den Betrieb wesentlichen Drittdienste und die Zuständigkeit für ihre Beauftragung werden im Angebot oder in der Projektdokumentation bezeichnet. Für unmittelbar vom Kunden abgeschlossene Verträge gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Anbieters.

(2) Salitech informiert den Kunden über erkennbare wesentliche Auswirkungen von Änderungen oder Ausfällen solcher Dienste. Ist eine Anpassung erforderlich, stimmen die Parteien das Vorgehen und gegebenenfalls zusätzliche Kosten ab. Soweit die Anpassung bereits zur vereinbarten Wartung, zur Mängelbeseitigung oder zu einer sonstigen Leistungspflicht von Salitech gehört, wird sie nicht nochmals berechnet.

(3) Ein Austausch wesentlicher Anbieter oder Komponenten darf vereinbarte Funktionen, Sicherheitsanforderungen und Datenschutzbedingungen nicht ohne entsprechende Vereinbarung wesentlich beeinträchtigen. Genehmigungs- und Informationspflichten aus einem Auftragsverarbeitungsvertrag bleiben bestehen. Der Einsatz von Drittdiensten befreit Salitech nicht von der Verantwortung für eigene Pflichten und seine Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Vergütung, Abrechnungsart, Zahlungsplan und Fälligkeit ergeben sich aus dem Angebot oder einer ergänzenden Vereinbarung. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Ist keine Zahlungsfrist vereinbart, sind ordnungsgemäß erteilte Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zu bezahlen, jedoch nicht vor Eintritt der gesetzlichen Fälligkeit.

(2) Bei einer Abrechnung nach Aufwand dokumentiert Salitech die erbrachten Leistungen in nachvollziehbarer Form. Abschlags- und Vorauszahlungen werden nur aufgrund einer Vereinbarung oder nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangt.

(3) Kosten für externe Lizenzen, Hosting, API-Aufrufe, KI-Modellverbrauch oder andere Drittdienste sind nur enthalten, soweit dies vereinbart ist. Eine Weiterberechnung durch Salitech setzt eine vereinbarte Kostenregelung voraus. Verbrauchsabhängige Entgelte, Berechnungsgrundlagen und etwaige Budgets werden vor Nutzung abgestimmt. Preisänderungen Dritter führen nicht automatisch zu einer Änderung vereinbarter Festpreise.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Eine Aussetzung vertraglicher Leistungen erfolgt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit; Salitech kündigt sie grundsätzlich mit angemessener Frist an. Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

§ 10 Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung der auf das jeweilige Arbeitsergebnis entfallenden Vergütung ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, individuell für ihn erstellte und zur dauerhaften Überlassung bestimmte Arbeitsergebnisse für eigene Unternehmenszwecke zu nutzen. Dies umfasst die hierfür erforderliche Bearbeitung und Wartung durch eigene Mitarbeiter oder zur Vertraulichkeit verpflichtete Dienstleister. Gesetzliche Nutzungsbefugnisse bleiben unberührt.

(2) Bei nur für eine Vertragslaufzeit bereitgestellter Software oder gehosteten Leistungen besteht das Nutzungsrecht für die vereinbarte Dauer. Ob Quellcode, Workflow-Dateien, Konfigurationen und technische Dokumentation herauszugeben sind und in welchem Umfang, wird in der Leistungsbeschreibung festgelegt. Die zur vereinbarten Nutzung erforderlichen Unterlagen werden bereitgestellt.

(3) Vorbestehende oder allgemein wiederverwendbare Werkzeuge, Bibliotheken, Vorlagen, Methoden und Standardbausteine verbleiben bei Salitech beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern. Soweit solche Bestandteile in einem überlassenen Arbeitsergebnis enthalten sind, erhält der Kunde die für dessen vereinbarte Nutzung erforderlichen Rechte. Open-Source- und sonstige Drittanbieter-Lizenzen bleiben maßgeblich und werden dem Kunden zugänglich gemacht, soweit für seine Nutzung erforderlich.

(4) Rechte an den vom Kunden bereitgestellten Daten und Inhalten verbleiben bei den jeweiligen Berechtigten. Der Kunde räumt Salitech nur die für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsbefugnisse ein. Exklusive Schutzrechte an rein KI-generierten Ergebnissen werden nicht zugesagt; ausdrücklich vereinbarte Prüfpflichten bleiben unberührt.

§ 11 Betrieb, Wartung und Support

(1) Hosting, Monitoring, Wartung, Updates, Datensicherung, Wiederherstellung und Support sind in dem Umfang geschuldet, in dem sie vereinbart wurden. Für laufende Leistungen werden insbesondere Betriebsumgebung, Zuständigkeiten, Supportkanäle und gegebenenfalls Servicezeiten und Verfügbarkeiten festgelegt. Eine Betreuung rund um die Uhr oder eine bestimmte Reaktions- oder Wiederherstellungszeit setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus.

(2) Bei einem reinen Umsetzungsprojekt entsteht durch die Übergabe keine unbegrenzte Pflicht zu laufendem Betrieb oder kostenloser Weiterentwicklung. Gesetzliche Mängelrechte und bereits vereinbarte Pflichten bleiben davon unberührt.

(3) Die Verantwortung für Backups und Wiederherstellung richtet sich nach dem vereinbarten Betriebsmodell. Salitech erfüllt die übernommenen Sicherungsaufgaben; der Kunde sichert die von ihm selbst betriebenen Systeme angemessen. Keine Partei wird durch diese Regelung von eigenen Sicherungspflichten befreit.

(4) Planbare Wartungsarbeiten mit wesentlichen Auswirkungen kündigt Salitech rechtzeitig an. Bei konkreten Sicherheitsgefahren dürfen betroffene Funktionen vorübergehend im erforderlichen und verhältnismäßigen Umfang eingeschränkt werden. Salitech informiert den Kunden unverzüglich über Anlass, Auswirkungen und Wiederherstellung, soweit Sicherheitsgründe oder gesetzliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen. Gesetzliche Rechte des Kunden bei Leistungsausfällen bleiben bestehen.

§ 12 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien beachten die für sie geltenden Datenschutzvorschriften. Soweit Salitech personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Dieser regelt insbesondere Weisungen, Sicherheitsmaßnahmen, Unterauftragnehmer, Unterstützungspflichten sowie Rückgabe und Löschung. Diese AGB und die Datenschutzerklärung der Website ersetzen den erforderlichen Auftragsverarbeitungsvertrag nicht.

(2) Die Parteien stimmen die benötigten Datenkategorien, Zugriffsrechte und Verarbeitungszwecke ab. Besondere Kategorien personenbezogener Daten oder andere besonders schutzbedürftige Inhalte dürfen nur im Rahmen eines hierfür vereinbarten und rechtlich zulässigen Verarbeitungskonzepts übermittelt werden. Die jeweiligen gesetzlichen Verantwortlichkeiten bleiben bestehen.

(3) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei ausschließlich für die Vertragsdurchführung und machen sie nur Personen zugänglich, die sie hierfür benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Hierzu zählen insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten, Zugangsdaten, technische Unterlagen und nicht öffentliche Geschäftsabläufe.

(4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Vertragsende, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Sie gilt nicht für Informationen, die nachweislich rechtmäßig öffentlich bekannt, bereits rechtmäßig bekannt oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig; die andere Partei wird, soweit zulässig, vorab informiert. Eine öffentliche Nennung des Kunden als Referenz oder die Verwendung seines Logos bedarf seiner vorherigen Zustimmung.

§ 13 Mängelrechte und Haftung

(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte entsprechend der jeweiligen Leistungsart. Der Kunde meldet Störungen möglichst zeitnah und stellt die zur Untersuchung zumutbar erforderlichen Informationen bereit. Salitech erhält die gesetzlich vorgesehene Gelegenheit zur Nacherfüllung. Gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unverändert.

(2) Nachträgliche Änderungen durch den Kunden, fehlerhafte Eingabedaten oder Änderungen externer Dienste schließen Ansprüche nur insoweit aus, als sie für die jeweilige Störung ursächlich sind und Salitech hierfür keine vertragliche oder gesetzliche Verantwortung trägt. Nicht jeder unerwartete KI-Output ist ein Mangel; entscheidend sind insbesondere die vereinbarte Beschaffenheit und der vereinbarte Verwendungszweck.

(3) Salitech haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.

(4) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die unbeschränkte Haftung nach dem vorstehenden Absatz bleibt unberührt.

(5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Salitech. Gesetzliche Regelungen über ein Mitverschulden bleiben anwendbar. Zwingende Ansprüche betroffener Personen nach Datenschutzrecht werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.

§ 14 Laufzeit und Kündigung

(1) Projektlaufzeiten, Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung. Eine automatische Vertragsverlängerung tritt nur ein, wenn sie vereinbart wurde. Fehlt bei einem laufenden Vertragsverhältnis eine Regelung, gelten die gesetzlichen Kündigungsvorschriften der jeweiligen Vertragsart.

(2) Bei Werkverträgen bleibt insbesondere das Kündigungsrecht des Kunden nach § 648 BGB bestehen. Die Abrechnung im Kündigungsfall richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; insbesondere sind ersparte Aufwendungen und gesetzlich anzurechnender anderweitiger Erwerb zu berücksichtigen.

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Soweit gesetzlich erforderlich, ist zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen oder eine Abmahnung auszusprechen. Kündigungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, erklärt werden, soweit keine zwingende strengere Form gilt.

§ 15 Vertragsende, Datenübergabe und Löschung

(1) Bei Vertragsende stimmen die Parteien die geordnete Übergabe der geschuldeten Arbeitsergebnisse, kundeneigenen Zugänge und Daten ab. Der Kunde erhält die von ihm bereitgestellten und im Rahmen der Leistung für ihn gespeicherten Daten in einem vereinbarten oder sonst gängigen, maschinenlesbaren Format, soweit Salitech darüber verfügt und keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zwingende gesetzliche Wechsel- und Herausgaberechte bleiben unberührt.

(2) Die vertraglich geschuldete Standardübergabe wird nicht gesondert berechnet. Weitergehende Migration, zusätzliche Formatumwandlung oder Unterstützung eines neuen Dienstleisters kann gesondert vereinbart werden, soweit eine zusätzliche Vergütung gesetzlich zulässig ist. Dauerhaft eingeräumte Nutzungsrechte bleiben im vereinbarten Umfang bestehen; zeitlich begrenzte Zugriffsrechte enden mit dem jeweiligen Vertrag.

(3) Rückgabe, Aufbewahrung und Löschung personenbezogener Daten richten sich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag und den gesetzlichen Vorgaben. Sonstige vertrauliche Kundendaten werden nach abgeschlossener Übergabe gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten gesetzlichen Aufbewahrungsgründe entgegenstehen. Erforderlich aufbewahrte Daten bleiben geschützt und werden nur für den jeweiligen Aufbewahrungszweck verwendet.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingend anwendbare gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Regelungen.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder nicht Vertragsbestandteil werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 306 BGB. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt unberührt.

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